Gesetze / Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung

WpIPrüfbV

§ 22 Liquiditätslage

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 12.12.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpIPr%C3%BCfbV/22#abs-1 (1) Die Liquiditätslage und die Liquiditätssteuerung sind zu beurteilen. Über Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätslage ist zu berichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpIPr%C3%BCfbV/22#abs-2 (2) Es ist zu beurteilen, ob das Wertpapierinstitut die Anforderungen an die Liquidität nach Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllt hat. Auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum ist einzugehen.

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