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§ 22 WpIPrüfbV — Liquiditätslage

Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 12.12.2023 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Die Liquiditätslage und die Liquiditätssteuerung sind zu beurteilen. Über Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätslage ist zu berichten.

(2) Es ist zu beurteilen, ob das Wertpapierinstitut die Anforderungen an die Liquidität nach Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllt hat. Auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum ist einzugehen.