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§ 61 WpIG — Einbezug von Holdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests

Wertpapierinstitutsgesetz

Stand: 26.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften werden bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests von der Bundesanstalt einbezogen.