Gesetze / Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung
WpI-AnzV§ 13 Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 13 des Wertpapierinstitutsgesetzes (wesentliche Auslagerungen)
Stand: 12.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpI-AnzV/13#abs-1 (1) Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 13 Variante 1 und 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes über die Absicht und den Vollzug einer wesentlichen Auslagerung müssen folgende Informationen enthalten:
Bei Anzeigen nach Satz 1 ist der Erstauslagerungsvertrag auf Verlangen der Bundesanstalt einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpI-AnzV/13#abs-2 (2) Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 13 Variante 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes über wesentliche Änderungen einer bestehenden wesentlichen Auslagerung sind insbesondere einzureichen bei
Zeigt das Wertpapierinstitut die wesentliche Änderung einer wesentlichen Auslagerung an, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestand, sind zudem die Daten nach Absatz 1 anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpI-AnzV/13#abs-3 (3) Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 sind elektronisch über die Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt einzureichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WpI-AnzV/13#abs-4 (4) Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 13 Variante 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes über schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesentlichen Auslagerungen sind insbesondere einzureichen bei
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WpI-AnzV/13#abs-5 (5) Die Anzeigepflicht nach den Absätzen 1, 2 und 4 umfasst für Kleine Wertpapierinstitute nur Auslagerungen von Cloud- oder anderen Informationstechnologie-Dienstleistungen.