Gesetze / Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
WpDPV§ 11 Verhaltenspflichten, Organisationspflichten und Aufzeichnungspflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpDPV%202018/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Im Prüfungsbericht sind im Einzelnen, sofern nach der Art der erbrachten Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen zutreffend, darzustellen:
Die Darstellung nach Nummer 28 zu Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1060/2009 muss auch eine Bewertung der Angemessenheit der Kreditrisikobewertungsverfahren und eine Bewertung der Verwendung vertraglicher Bezugnahme auf Ratings enthalten, die Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpDPV%202018/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei der Darstellung nach Absatz 1 ist auch, sofern dies nach der Art der erbrachten Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen zutreffend ist, über die Erfüllung der jeweiligen Pflichten zu berichten, die sich ergeben aus der