Gesetze / Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
WpDPV§ 10 Umfang der Berichterstattung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpDPV%202018/10#abs-1 (1) Der Prüfungsbericht muss den Berichtszeitraum und den Prüfungszeitraum nennen. Er muss vollständig und so übersichtlich sein, dass aus ihm klar ersichtlich ist, inwieweit das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den in § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Pflichten entsprochen hat. Der Umfang der Berichterstattung hat jeweils der Bedeutung der behandelten Vorgänge zu entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpDPV%202018/10#abs-2 (2) Jeder festgestellte Mangel ist im Prüfungsbericht ausführlich darzustellen. Hierbei unterliegt der Umfang der Berichterstattung, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, dem pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpDPV%202018/10#abs-3 (3) Vorgänge von besonderer Bedeutung im Zeitraum zwischen dem Stichtag einer Prüfung und dem Ende des Prüfungszeitraums sind im Prüfungsbericht darzustellen.