Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wohnungswesenzuständigkeitsverordnung

WoweZV

§ 2

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoweZV/2#abs-1 (1) Zuständige

Stellen im Sinne des § 25 des Wohnungsbindungsgesetzes sind die Ämter, die

amtsfreien Gemeinden und die kreisfreien Städte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoweZV/2#abs-2 (2) Zuständige

Stelle nach § 33 des Wohnraumförderungsgesetzes sind die Ämter, amtsfreien

Gemeinden und kreisfreien Städte, soweit Verstöße gegen § 27 Abs. 1 oder 6

Satz 1 oder § 27 Abs. 7 Satz 1 oder § 27 Abs. 8 sowie § 28 Abs. 2 bis 4

des Wohnraumförderungsgesetzes vorliegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoweZV/2#abs-3 (3) Zuständige

Stelle nach § 33 des Wohnraumförderungsgesetzes ist die Investitionsbank des

Landes Brandenburg, soweit Verstöße gegen § 32 Abs. 3 Satz 1 vorliegen.

Abweichend von Satz 1 sind die Landkreise, die Ämter, die amtsfreien Gemeinden

oder die kreisfreien Städte zuständige Stelle, soweit die Wohnungen ausschließlich

mit Mitteln der Landkreise, der Ämter, der amtsfreien Gemeinden oder der

kreisfreien Städte gefördert worden sind; haben Landkreise, Ämter, amtsfreie

Gemeinden oder kreisfreie Städte gemeinsam Mittel zur Verfügung gestellt, so

ist diejenige Stelle zuständig, die den überwiegenden Anteil der Mittel zur

Verfügung gestellt hat.

§ 1 § 3