Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wohnungswesenzuständigkeitsverordnung
WoweZV§ 1
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoweZV/1#abs-1 (1) Zuständige
Stellen im Sinne der §§ 2, 4, 5, 5a, 7 und 22 des Wohnungsbindungsgesetzes
sind die Ämter, die amtsfreien Gemeinden und die kreisfreien Städte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoweZV/1#abs-2 (2) Für
Mietwohnungen im Anwendungsbereich des § 25 Abs. 1 des Wohnraumförderungsgesetzes
sind die Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte zuständige
Stellen im Sinne der §§ 26, 27, 30, 32 Abs. 2 und 4 des Wohnraumförderungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoweZV/1#abs-3 (3) Für
selbst genutztes Wohneigentum im Anwendungsbereich des § 25 Abs. 2 des
Wohnraumförderungsgesetzes ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg zuständige
Stelle im Sinne des § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 5 sowie § 27
Abs. 8 und der §§ 30 und 32 Abs. 2 und 4 des Wohnraumförderungsgesetzes.