Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wohnungswesenzuständigkeitsverordnung

WoweZV

§ 1

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoweZV/1#abs-1 (1) Zuständige

Stellen im Sinne der §§ 2, 4, 5, 5a, 7 und 22 des Wohnungsbindungsgesetzes

sind die Ämter, die amtsfreien Gemeinden und die kreisfreien Städte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoweZV/1#abs-2 (2) Für

Mietwohnungen im Anwendungsbereich des § 25 Abs. 1 des Wohnraumförderungsgesetzes

sind die Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte zuständige

Stellen im Sinne der §§ 26, 27, 30, 32 Abs. 2 und 4 des Wohnraumförderungsgesetzes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoweZV/1#abs-3 (3) Für

selbst genutztes Wohneigentum im Anwendungsbereich des § 25 Abs. 2 des

Wohnraumförderungsgesetzes ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg zuständige

Stelle im Sinne des § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 5 sowie § 27

Abs. 8 und der §§ 30 und 32 Abs. 2 und 4 des Wohnraumförderungsgesetzes.

§ 2