(1) Ein ernster wirtschaftlicher Schaden im Sinne von § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt vor, wenn die oberste Naturschutzbehörde auf Grundlage von Dokumenten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz bestätigt, dass ein Schaden droht, der mehr als nur geringfügig und damit von einigem Gewicht ist.
(2) Die Pflicht zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vor Erteilung der Ausnahme bleibt unberührt.