Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wohnraumstärkungsgesetz
WohnStG§ 20 Ersatzvornahme
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WohnStG/20#abs-1 (1) Für Kosten der Ersatzvornahme von Anordnungen nach diesem Gesetz gilt § 59 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818), in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WohnStG/20#abs-2 (2) Die Kosten der Ersatzvornahme für Anordnungen nach diesem Gesetz ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück beziehungsweise auf den grundstücksgleichen Rechten.
Teil 5
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften