Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wohnraumstärkungsgesetz

WohnStG

§ 20 Ersatzvornahme

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WohnStG/20#abs-1 (1) Für Kosten der Ersatzvornahme von Anordnungen nach diesem Gesetz gilt § 59 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom

19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818), in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WohnStG/20#abs-2 (2) Die Kosten der Ersatzvornahme für Anordnungen nach diesem Gesetz ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück beziehungsweise auf den grundstücksgleichen Rechten.

Teil 5

Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

§ 19 § 21