Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wohnraumstärkungsgesetz
WohnStG§ 19 Freiwillige Abhilfe, Informationsrecht und Sofortvollzug
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WohnStG/19#abs-1 (1) Bevor die Gemeinde eine Anordnung mit Bezug zu den Anforderungen an den Wohnraum oder an eine Unterkunft gemäß §§ 4 bis 11 erlässt, sollen die Verpflichteten unter Fristsetzung zur freiwilligen Abhilfe veranlasst werden. Die Gemeinde kann auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit einer Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung hinwirken, in dem die zur Abhilfe erforderlichen Maßnahmen von der oder dem Verpflichteten zugesagt sowie die Fristen genannt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WohnStG/19#abs-2 (2) Die Gemeinde hat vor der Anordnung von Maßnahmen den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ihre Stellungnahmen sollen angemessen berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WohnStG/19#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn Art und Umfang der Mängel oder der Verstöße es erfordern, dass die Gemeinde eine Anordnung sofort erlässt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WohnStG/19#abs-4 (4) Tritt ein Mangel wiederholt auf, kann die Gemeinde von der freiwilligen Abhilfe nach
Absatz 1 absehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WohnStG/19#abs-5 (5) Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte können von Anordnungen und Genehmigungen, die sie berühren und an die Bewohnerinnen und Bewohner gerichtet werden, eine Durchschrift erhalten. Dies gilt entsprechend für Bewohnerinnen und Bewohner bei Anordnungen oder Genehmigungen, die sich an die Verfügungsberechtigten oder Nutzungsberechtigten richten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WohnStG/19#abs-6 (6) Auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassene Verwaltungsakte sind nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils geltenden Fassung sofort vollziehbar und gelten auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger.