Gesetze / Wohnungsstichprobengesetz 1978

WoStichPrG

§ 5

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoStichPrG/5#abs-1 (1) Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 29-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 52 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden und die von ihnen bestimmten Stellen und Personen ist ohne Nennung von Namen und Anschrift des Auskunftspflichtigen zugelassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoStichPrG/5#abs-2 (2) Die Weiterleitung von Einzelangaben ist nur durch die für die Statistik zuständigen Stellen des Bundes und der Länder zulässig. Die Weiterleitung zu steuerlichen Zwecken ist ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoStichPrG/5#abs-3 (3) § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke gilt auch für Personen, denen von diesem Gesetz erfaßte Einzelangaben zugeleitet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoStichPrG/5#abs-4 (4) § 12 Abs. 4 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke gilt nicht für statistische Tabellen mit Bundes- oder Landesergebnissen oder mit Ergebnissen für Gebietsgliederungen zum Zwecke der Raumordnung, soweit Einzelangaben zur vollständigen Darstellung der Ergebnisse in den Tabellen erforderlich sind.

§ 4 § 6