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# § 5 WoStichPrG

Wohnungsstichprobengesetz 1978  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 29-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 52 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden und die von ihnen bestimmten Stellen und Personen ist ohne Nennung von Namen und Anschrift des Auskunftspflichtigen zugelassen.

(2) Die Weiterleitung von Einzelangaben ist nur durch die für die Statistik zuständigen Stellen des Bundes und der Länder zulässig. Die Weiterleitung zu steuerlichen Zwecken ist ausgeschlossen.

(3) § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke gilt auch für Personen, denen von diesem Gesetz erfaßte Einzelangaben zugeleitet werden.

(4) § 12 Abs. 4 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke gilt nicht für statistische Tabellen mit Bundes- oder Landesergebnissen oder mit Ergebnissen für Gebietsgliederungen zum Zwecke der Raumordnung, soweit Einzelangaben zur vollständigen Darstellung der Ergebnisse in den Tabellen erforderlich sind.

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Zitiervorschlag: § 5 WoStichPrG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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