Gesetze / Wohnungsstatistikgesetz
WoStatG§ 3 Berichtszeitpunkt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoStatG/3#abs-1 (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 wird nach dem Stand vom 30. September 1995 durchgeführt. Mit der Erhebung kann bis zu sechs Monaten vor dem Erhebungsstichtag begonnen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoStatG/3#abs-2 (2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 2 wird nach dem Stand vom 30. September 1993 durchgeführt.