Gesetze / Wohnungsstatistikgesetz

WoStatG

§ 2 Erhebungseinheiten und Stichprobenauswahl

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoStatG/2#abs-1 (1) Erhebungseinheiten für die Erhebung nach § 1 Nr. 1 sind Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte sowie Wohnungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoStatG/2#abs-2 (2) Erhebungseinheiten für die Erhebung nach § 1 Nr. 2 sind Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte einschließlich der zugehörigen Grundstücke sowie Wohnungen und die darin wohnenden Haushalte. Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Wer allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. Personen mit mehreren Wohnungen werden in jeder Wohnung einem Haushalt zugeordnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoStatG/2#abs-3 (3) Aus den Gebäuden mit Wohnraum und den bewohnten Unterkünften werden Auswahlbezirke gebildet, deren Größe sich nach der Zahl der Wohnungen und Personen richtet. Aus diesen wird eine Zufallsauswahl getroffen. In den ausgewählten Bezirken werden alle Erhebungseinheiten erfaßt.

§ 1 § 3