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# § 2 WoStatG — Erhebungseinheiten und Stichprobenauswahl

Wohnungsstatistikgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erhebungseinheiten für die Erhebung nach § 1 Nr. 1 sind Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte sowie Wohnungen.

(2) Erhebungseinheiten für die Erhebung nach § 1 Nr. 2 sind Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte einschließlich der zugehörigen Grundstücke sowie Wohnungen und die darin wohnenden Haushalte. Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Wer allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. Personen mit mehreren Wohnungen werden in jeder Wohnung einem Haushalt zugeordnet.

(3) Aus den Gebäuden mit Wohnraum und den bewohnten Unterkünften werden Auswahlbezirke gebildet, deren Größe sich nach der Zahl der Wohnungen und Personen richtet. Aus diesen wird eine Zufallsauswahl getroffen. In den ausgewählten Bezirken werden alle Erhebungseinheiten erfaßt.

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Zitiervorschlag: § 2 WoStatG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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