Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
WoPDV 1982§ 16 Verwendung der angesammelten Beträge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoPDV/16#abs-1 (1) Der angesammelte Betrag ist zusammen mit den Prämien innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem nach dem Vertrag die letzte Zahlung zu leisten ist, von dem Prämienberechtigten oder der im Vertrag bezeichneten anderen Person zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes bezeichneten Zweck zu verwenden. § 15 Abs. 4 Satz 2 findet Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoPDV/16#abs-2 (2) Eine Verwendung zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes bezeichneten Zweck ist gegeben, wenn der angesammelte Betrag und die Prämien verwendet werden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoPDV/16#abs-3 (3) Bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 dürfen der angesammelte Betrag und die Prämien nur zur Leistung des bar zu zahlenden Teils des Kaufpreises verwendet werden.
Änderungsverlauf
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23.07.2002 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I 2715)
BGBl. 2002 I S. 2715
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