Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
WoPDV 1982§ 12 Übertragung und Umwandlung von Sparverträgen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoPDV/12#abs-1 (1) Prämien werden auch ausgezahlt und bereits ausgezahlte Prämien werden nicht zurückgefordert, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoPDV/12#abs-2 (2) In Fällen der Übertragung (Absatz 1 Nr. 1) gelten die §§ 4 bis 11 weiter mit der Maßgabe, daß die bisherigen Einzahlungen als Einzahlungen auf Grund des Vertrags mit dem Unternehmen, auf das der Vertrag übertragen worden ist, behandelt werden. In Fällen der Umwandlung (Absatz 1 Nr. 2) gelten die §§ 15 bis 17 mit der Maßgabe, daß die bisherigen Einzahlungen als Einzahlungen auf Grund des Vertrags mit dem Wohnungs- oder Siedlungsunternehmen oder mit dem am 31. Dezember 1989 anerkannten Organ der staatlichen Wohnungspolitik behandelt werden.