Gesetze / Wohngeldverordnung

WoGV

§ 4 Sach- und Dienstleistungen des Mieters

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoGV/4#abs-1 (1) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen für den Vermieter und wird deshalb die Miete ermäßigt, ist die ermäßigte Miete zu Grunde zu legen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoGV/4#abs-2 (2) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen für den Vermieter und erhält er dafür von diesem eine bestimmte Vergütung, ist diese Vergütung ohne Einfluss auf die Miete.

§ 3 § 5