Gesetze / Wohnraumförderungsgesetz
WoFG§ 36 Höhe der Ausgleichszahlung und Leistungszeitraum
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/36#abs-1 (1) Die Länder bestimmen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/36#abs-2 (2) Der Gesamtbetrag aus höchstzulässiger Miete und Ausgleichszahlung darf die ortsübliche Vergleichsmiete im Sinne des § 558 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/36#abs-3 (3) Die Länder können zum Zwecke der Begrenzung der Ausgleichszahlung durch ortsübliche Vergleichsmieten nach Absatz 2 Höchstbeträge bestimmen. Sie können hierfür
festlegen. Sie können auch bestimmen, dass bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung bestimmte eigene Leistungen des Mieters und der sich hieraus ergebende Mietvorteil zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.