Gesetze / Wohnungsbindungsgesetz
WoBindG§ 8b Ermittlung der Kostenmiete in besonderen Fällen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 28.05.2013 – 14 K 5630/12Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 28.05.2013 – 14 K 5305/12Zitiert von 1
- VG Berlin, 16.05.2022 – 8 K 178.18Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 05.11.2013 – 14 K 8766/12Zitiert von 1
- BGH, 04.12.2013 – VIII ZR 32/13Mietpreisbindung: Begründungsanforderungen an eine MieterhöhungserklärungZitiert von 2
- BGH, 08.12.1981 – 1 StR 416/81
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2024 – OVG 5 N 79/21Zitiert von 2
- KG, 08.05.2023 – 8 U 1144/20
- VG Berlin, 26.11.2019 – 8 K 155.19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8b WoBindG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoBindG/8b#abs-1 (1) Wird die Kostenmiete nach Ablauf von sechs Jahren seit Bezugsfertigkeit der Wohnungen ermittelt, dürfen bei der Aufstellung der Wirtschaftlichkeitsberechnung laufende Aufwendungen, insbesondere Zinsen für die Eigenleistungen, auch dann angesetzt werden, wenn sie in einer früheren Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht oder nur in geringerer Höhe in Anspruch genommen oder anerkannt worden sind oder wenn auf ihren Ansatz ganz oder teilweise verzichtet worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoBindG/8b#abs-2 (2) Die Bewilligungsstelle kann zustimmen, dass demselben Eigentümer gehörende Gebäude mit öffentlich geförderten Wohnungen, die bisher selbständige Wirtschaftseinheiten bildeten, oder mehrere bisherige Wirtschaftseinheiten zu einer Wirtschaftseinheit zusammengefasst werden, sofern die Gebäude oder Wirtschaftseinheiten in örtlichem Zusammenhang stehen und die Wohnungen keine wesentlichen Unterschiede in ihrem Wohnwert aufweisen. In die neue Wirtschaftlichkeitsberechnung sind die bisherigen Gesamtkosten, Finanzierungsmittel und laufenden Aufwendungen zu übernehmen. Die sich hieraus ergebende neue Durchschnittsmiete bedarf der Genehmigung der Bewilligungsstelle. Die öffentlichen Mittel gelten als für sämtliche Wohnungen der neuen Wirtschaftseinheit bewilligt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoBindG/8b#abs-3 (3) Die Bewilligungsstelle kann zustimmen, dass eine Wirtschaftseinheit aufgeteilt wird. Ist eine Wirtschaftseinheit nach Satz 1 aufgeteilt worden, ist insbesondere Wohneigentum an öffentlich geförderten Wohnungen einer Wirtschaftseinheit oder eines Gebäudes begründet worden, sind Wirtschaftlichkeitsberechnungen jeweils für die neuen Wirtschaftseinheiten, für die Gebäude oder für die einzelnen Wohnungen aufzustellen. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.