Gesetze / Wohnungsbindungsgesetz
WoBindG§ 23 Erweiterter Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Die Vorschriften der §§ 13 bis 18 über den Beginn und das Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert" gelten auch für die Anwendung von Rechtsvorschriften außerhalb dieses Gesetzes, sofern nicht in jenen Rechtsvorschriften ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 23 WoBindG →
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- BFH, 21.07.1988 – IX R 169/83Zitiert von 1
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