Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Pflegeeinrichtungen
WkPV§ 3 Erfolgsplan
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WkPV/3#abs-1 (1) Der Erfolgsplan muß alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres enthalten. Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung zu gliedern (Anlage 2 zur PBV).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WkPV/3#abs-2 (2) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite sind auch im Verhältnis zwischen der Einrichtung und ihrem Träger, einem (anderen) Regiebetrieb, Eigenbetrieb oder Kommunalunternehmen des Trägers oder einer Gesellschaft, an der der Träger beteiligt ist, angemessen zu vergüten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WkPV/3#abs-3 (3) Der Erfolgsplan soll ausgeglichen sein. Die Zweckbindungsvorschriften des § 19 KommHV-Doppik und § 17 KommHV-Kameralistik gelten ohne besondere Vermerke im Erfolgsplan entsprechend.