Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Pflegeeinrichtungen

WkPV

§ 2 Wirtschaftsplan

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WkPV/2#abs-1 (1) Die Einrichtung im Sinn des § 1 hat vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan. Er ist mit den Anlagen nach § 1 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 KommHV-Doppik bzw. § 2 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 KommHV-Kameralistik und dem neuesten Jahresabschluss nach § 9 Abs. 1 dem Haushaltsplan beizufügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WkPV/2#abs-2 (2) In der Haushaltssatzung sind die Angaben nach Art. 63 Abs. 2 Nrn. 1 mit 3 und 5 GO, Art. 57 Abs. 2 Nrn. 1 mit 3 und 5 LKrO, Art. 55 Abs. 2 Nrn. 1 mit 3 und 5 BezO auch getrennt für die Wirtschaftsführung der Einrichtung zu machen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WkPV/2#abs-3 (3) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten nicht für Einrichtungen in der Rechtsform des Kommunalunternehmens.

§ 1 § 3