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KommHV-Kameralistik

§ 17 Zweckbindung von Einnahmen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Kameralistik/17#abs-1 (1) Einnahmen des Verwaltungshaushalts sind auf die Verwendung für bestimmte Ausgaben zu beschränken, wenn sich dies aus rechtlicher Verpflichtung ergibt. Sie können auf die Verwendung für bestimmte Ausgaben beschränkt werden,

1. wenn die Beschränkung sich aus der Herkunft oder Natur der Einnahmen ergibt oder

2. wenn ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert und durch die Zweckbindung die Bewirtschaftung der Mittel erleichtert wird.

Zweckgebundene Mehreinnahmen dürfen für entsprechende Mehrausgaben verwendet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Kameralistik/17#abs-2 (2) Im Haushaltsplan kann bestimmt werden, dass bestimmte Mehreinnahmen des Verwaltungshaushalts bestimmte Ausgabenansätze erhöhen oder bestimmte Mindereinnahmen bestimmte Ausgabenansätze vermindern. Ausgenommen hiervon sind Einnahmen aus Steuern, allgemeinen Zuweisungen und Umlagen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Kameralistik/17#abs-3 (3) Mehrausgaben nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht als überplanmäßige Ausgaben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Kameralistik/17#abs-4 (4) Absätze 1 und 3 gelten für den Vermögenshaushalt entsprechend.

§ 16 § 18