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# § 3 WkPV (Bayern) — Erfolgsplan

Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Pflegeeinrichtungen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Erfolgsplan muß alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres enthalten. Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung zu gliedern (Anlage 2 zur PBV).

(2) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite sind auch im Verhältnis zwischen der Einrichtung und ihrem Träger, einem (anderen) Regiebetrieb, Eigenbetrieb oder Kommunalunternehmen des Trägers oder einer Gesellschaft, an der der Träger beteiligt ist, angemessen zu vergüten.

(3) Der Erfolgsplan soll ausgeglichen sein. Die Zweckbindungsvorschriften des § 19 KommHV-Doppik und § 17 KommHV-Kameralistik gelten ohne besondere Vermerke im Erfolgsplan entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 3 WkPV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WkPV/3

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