Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Krankenhäuser
WkKV§ 7 Kassenwesen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WkKV/7#abs-1 (1) Für Krankenhäuser, die als Regie- oder Eigenbetrieb geführt werden, ist eine Sonderkasse einzurichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WkKV/7#abs-2 (2) Der festgesetzte Höchstbetrag eines Kassenkredits für die Kassenführung eines Krankenhauses soll ein Sechstel der im Krankenhaus-Erfolgsplan vorgesehenen Erträge bei den Posten 1 bis 8, 22 bis 24 und 28 der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2 zur KHBV) nicht übersteigen.