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§ 7 WkKV (Bayern) — Kassenwesen

Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Krankenhäuser

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Krankenhäuser, die als Regie- oder Eigenbetrieb geführt werden, ist eine Sonderkasse einzurichten.

(2) Der festgesetzte Höchstbetrag eines Kassenkredits für die Kassenführung eines Krankenhauses soll ein Sechstel der im Krankenhaus-Erfolgsplan vorgesehenen Erträge bei den Posten 1 bis 8, 22 bis 24 und 28 der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2 zur KHBV) nicht übersteigen.