Gesetze / Vierte Windenergie-auf-See-Verordnung
4. WindSeeV§ 6 Feststellung der zu installierenden Leistung
Stand: 23.02.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%204/6#abs-1 (1) Die auf der Fläche N-9.1 zu installierende Leistung beträgt 2 000 Megawatt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%204/6#abs-2 (2) Die auf der Fläche N-9.2 zu installierende Leistung beträgt 2 000 Megawatt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%204/6#abs-3 (3) Die auf der Fläche N-9.3 zu installierende Leistung beträgt 1 500 Megawatt.