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§ 6 WindSeeV 4 — Feststellung der zu installierenden Leistung

Vierte Windenergie-auf-See-Verordnung

Stand: 23.02.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die auf der Fläche N-9.1 zu installierende Leistung beträgt 2 000 Megawatt.

(2) Die auf der Fläche N-9.2 zu installierende Leistung beträgt 2 000 Megawatt.

(3) Die auf der Fläche N-9.3 zu installierende Leistung beträgt 1 500 Megawatt.