Gesetze / Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung
3. WindSeeV§ 31 Sonstige Pflichten
Stand: 12.01.2023
Die Pflichten des Trägers des Vorhabens zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber bleiben unberührt.