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§ 31 3. WindSeeV — Sonstige Pflichten

Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 12.01.2023 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Die Pflichten des Trägers des Vorhabens zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber bleiben unberührt.