Gesetze / Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung 2. WindSeeV § 9 Abfälle Stand: 28.01.2022 Bund Das Einbringen und Einleiten von Abfällen in die Meeresumwelt ist verboten, es sei denn, dies ist nach den Vorschriften dieser Verordnung zulässig.