Gesetze / Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung

2. WindSeeV

§ 8 Zeitliche Koordination von Rammarbeiten

Stand: 28.01.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%202/8#abs-1 (1) Der Träger des Vorhabens hat die Durchführung von Rammarbeiten mit den Trägern der Vorhaben parallel fertigzustellender Offshore-Windparks und Offshore-Plattformen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee vorab zeitlich abzustimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%202/8#abs-2 (2) Die Planfeststellungsbehörde kann dem Träger des Vorhabens zeitliche Vorgaben zur Durchführung von Rammarbeiten machen, soweit dies trotz erfolgter Abstimmung im Vorfeld zur Einhaltung der Grenzwerte des Schallschutzkonzeptes notwendig ist.

§ 7 § 9