Gesetze / Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung
2. WindSeeV§ 16 Kolk- und Kabelschutz
Stand: 28.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%202/16#abs-1 (1) Bei Kolk- und Kabelschutzmaßnahmen hat der Träger des Vorhabens das Einbringen von Hartsubstrat auf das zur Herstellung des Schutzes der jeweiligen Anlage erforderliche Mindestmaß zu begrenzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%202/16#abs-2 (2) Als Kolkschutz sind ausschließlich Schüttungen aus Natursteinen oder inerten und natürlichen Materialien einzusetzen. Der Einsatz von Kunststoff oder kunststoffähnlichen Materialien ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%202/16#abs-3 (3) Als Kabelschutz sind grundsätzlich Schüttungen aus Natursteinen oder inerten und natürlichen Materialien einzusetzen. Der Einsatz von Kabelschutzsystemen, die Kunststoff enthalten, ist nur im Ausnahmefall zulässig und auf ein Mindestmaß zu begrenzen.