Gesetze / Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung
2. WindSeeV§ 15 Dieselgeneratoren
Stand: 28.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%202/15#abs-1 (1) Auf Offshore-Plattformen eingesetzte Dieselgeneratoren müssen bezüglich der Emissionsgrenzwerte nach Stufe III der MARPOL Anlage VI Regel 13 Absatz 5.1.1 zertifiziert sein oder nach Emissionsstandards, die den in MARPOL Anlage VI Regel 13 Absatz 5.1. definierten Emissionsstandards entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%202/15#abs-2 (2) Auf Windenergieanlagen ist der Einsatz von Dieselgeneratoren für die Notstromversorgung zu vermeiden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%202/15#abs-3 (3) Für den Betrieb von Dieselgeneratoren ist möglichst schwefelarmer Kraftstoff einzusetzen.