Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 87 Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von Zuschlägen, Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/87#abs-1 (1) Wird ein Zuschlag unwirksam,
Wird ein Zuschlag teilweise unwirksam, treten die Rechtsfolgen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 in entsprechendem Umfang ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/87#abs-2 (2) Werden ganz oder teilweise
wird ein für die betreffende Fläche erteilter Zuschlag in dem gleichen Umfang unwirksam.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/87#abs-3 (3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie muss bei einem unwirksamen Zuschlag den Umfang der Unwirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung oder die Beendigung des Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens nach Absatz 1 nach § 98 Nummer 1 bekannt machen. Die Bundesnetzagentur stellt im Fall des Absatzes 2 den Umfang der Unwirksamkeit des Zuschlags auf Antrag des Bieters oder des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers durch Verwaltungsakt fest.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 87 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 87 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1325)
BGBl. 2022 I S. 1325
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