Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 78 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundesnetzagentur
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/78?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, des § 71a, des § 91 und der §§ 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/78?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden von den Beschlusskammern getroffen.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 78 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1325)
BGBl. 2022 I S. 1325
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