Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 50 Einvernehmensregelung
Die Feststellung des Plans oder die Plangenehmigung und eine vorläufige Anordnung nach § 49 bedürfen des Einvernehmens der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 50 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1325)
BGBl. 2022 I S. 1325
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