Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 10b Erstattung von notwendigen Kosten für Untersuchungen von nicht zentral voruntersuchten Flächen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/10b?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Der Anspruch des Inhabers eines Projekts auf Kostenerstattung nach § 10a richtet sich gegen den bezuschlagten Bieter, wenn die Kosten für Untersuchungen für das Vorhaben auf einer nicht zentral voruntersuchten Fläche entstanden sind. Für den Erstattungsanspruch ist § 10a nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden, wobei für Zwecke der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen unterstellt wird, dass eine zentrale Voruntersuchung auch auf den Flächen nach Satz 1 stattfindet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/10b?asof=2023-01-01#abs-2 (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erlässt den feststellenden Verwaltungsakt nach § 10a Absatz 4 spätestens drei Monate vor Bekanntmachung der Ausschreibung der Fläche nach § 16. Der Inhaber des Projekts kann innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Erklärung nach § 10a Absatz 5 zugunsten des in der Ausschreibung nach Satz 1 bezuschlagten Bieters und des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie abgeben. Der Verwaltungsakt nach Satz 1 wird mit der Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 16 als Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen veröffentlicht, sofern die Rechteeinräumung nach Satz 2 wirksam erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/10b?asof=2023-01-01#abs-3 (3) Nach wirksamer Rechteeinräumung nach Absatz 2 Satz 2 und Erteilung des Zuschlags in der Ausschreibung hat der Inhaber des Projekts dem bezuschlagten Bieter innerhalb eines Monats die Untersuchungsergebnisse und Unterlagen, die nach dem Verwaltungsakt die Voraussetzungen des § 10a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 erfüllen, zu übermitteln. Der bezuschlagte Bieter hat nach Erhalt der Untersuchungsergebnisse und Unterlagen unverzüglich die durch den Verwaltungsakt festgestellten notwendigen Kosten an den Inhaber des Projekts zu erstatten.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 10b geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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