Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 103 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundesnetzagentur
Stand: 01.01.2023
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/103#abs-1 (1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, des § 71a, des § 91 und der §§ 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/103#abs-2 (2) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden von den Beschlusskammern getroffen.