(1) Es ist verboten, Tiere der im Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Arten von einem Schiff aus, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb der nationalen Hoheitsgrenzen der Natur zu entnehmen.
(2) Das Bundesamt für Naturschutz kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 zulassen, wenn
Die Ausnahmen sind räumlich und zeitlich zu beschränken und dürfen die Erhaltung der betreffenden Art nicht gefährden.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet "der Natur entnehmen": entnehmen, jagen, fischen, fangen, beunruhigen, töten oder jeder derartige Versuch.