Gesetze / Gesetz zu dem Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten
WildTArtÜbkGArt 4
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WildTArt%C3%9CbkG/4#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 1 von einem Schiff aus, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, Tiere der im Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Arten der Natur entnimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WildTArt%C3%9CbkG/4#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WildTArt%C3%9CbkG/4#abs-3 (3) Tiere, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WildTArt%C3%9CbkG/4#abs-4 (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Naturschutz.