Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wildhandelsüberwachungsverordnung
WildÜV§ 9
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wild%C3%9CV/9#abs-1 (1) Die Überwachung des Wildhandels, insbesondere die
Kontrolle der Dokumente (Wildursprungsscheine, Wildmarken und
Wildhandelsbücher), obliegt den zuständigen unteren
Jagdbehörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wild%C3%9CV/9#abs-2 (2) Die oberste Jagdbehörde kann Kontrollen anweisen oder
in Ausnahmefällen selbst durchführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Wild%C3%9CV/9#abs-3 (3) Veterinär- und lebensmittelrechtliche Vorschriften
bleiben unberührt.