Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wildhandelsüberwachungsverordnung

WildÜV

§ 9

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wild%C3%9CV/9#abs-1 (1) Die Überwachung des Wildhandels, insbesondere die

Kontrolle der Dokumente (Wildursprungsscheine, Wildmarken und

Wildhandelsbücher), obliegt den zuständigen unteren

Jagdbehörden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wild%C3%9CV/9#abs-2 (2) Die oberste Jagdbehörde kann Kontrollen anweisen oder

in Ausnahmefällen selbst durchführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Wild%C3%9CV/9#abs-3 (3) Veterinär- und lebensmittelrechtliche Vorschriften

bleiben unberührt.

§ 8 § 10