Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wildhandelsüberwachungsverordnung

WildÜV

§ 8

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wild%C3%9CV/8#abs-1 (1) Wer Wild gewerbsmäßig an- oder weiterverkauft,

muß ein Wildhandelsbuch führen. In diesem sind Eingangsdatum,

Wildmarkennummer, Wildart, Geschlecht, Gewicht und Herkunft sowie eventuelle

Besonderheiten zu vermerken (Anlage 2).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wild%C3%9CV/8#abs-2 (2) Das Wildhandelsbuch ist fünf Jahre nach

Abschluß aufzubewahren.

§ 7 § 9