Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wildhandelsüberwachungsverordnung
WildÜV§ 8
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wild%C3%9CV/8#abs-1 (1) Wer Wild gewerbsmäßig an- oder weiterverkauft,
muß ein Wildhandelsbuch führen. In diesem sind Eingangsdatum,
Wildmarkennummer, Wildart, Geschlecht, Gewicht und Herkunft sowie eventuelle
Besonderheiten zu vermerken (Anlage 2).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wild%C3%9CV/8#abs-2 (2) Das Wildhandelsbuch ist fünf Jahre nach
Abschluß aufzubewahren.