Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wildhandelsüberwachungsverordnung

WildÜV

§ 5

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wild%C3%9CV/5#abs-1 (1) Der Wildursprungsschein wird im Durchschreibverfahren

(3-fach) ausgefertigt. Das Original (weißes Blatt) verbleibt beim

Jagdausübungsberechtigten, die beiden Durchschriften (grün und gelb)

werden mit dem Wild an den Abnehmer übergeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wild%C3%9CV/5#abs-2 (2) Wird das Wild an einen gewerbsmäßigen

Händler übergeben, verbleibt die erste Durchschrift (grünes

Blatt) bei dessen Unterlagen. Die zweite Durchschrift (gelbes Blatt) wird mit

dem Wild weitergegeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Wild%C3%9CV/5#abs-3 (3) Wird Wild zerlegt und an verschiedene Abnehmer geliefert,

bleiben die jeweiligen Durchschriften beim zerlegenden Betrieb bzw.

Jagdausübungsberechtigten.

§ 4 § 6