Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wildhandelsüberwachungsverordnung
WildÜV§ 5
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wild%C3%9CV/5#abs-1 (1) Der Wildursprungsschein wird im Durchschreibverfahren
(3-fach) ausgefertigt. Das Original (weißes Blatt) verbleibt beim
Jagdausübungsberechtigten, die beiden Durchschriften (grün und gelb)
werden mit dem Wild an den Abnehmer übergeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wild%C3%9CV/5#abs-2 (2) Wird das Wild an einen gewerbsmäßigen
Händler übergeben, verbleibt die erste Durchschrift (grünes
Blatt) bei dessen Unterlagen. Die zweite Durchschrift (gelbes Blatt) wird mit
dem Wild weitergegeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Wild%C3%9CV/5#abs-3 (3) Wird Wild zerlegt und an verschiedene Abnehmer geliefert,
bleiben die jeweiligen Durchschriften beim zerlegenden Betrieb bzw.
Jagdausübungsberechtigten.