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# § 5 WildÜV (Brandenburg)

Wildhandelsüberwachungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Wildursprungsschein wird im Durchschreibverfahren

(3-fach) ausgefertigt. Das Original (weißes Blatt) verbleibt beim

Jagdausübungsberechtigten, die beiden Durchschriften (grün und gelb)

werden mit dem Wild an den Abnehmer übergeben.

(2) Wird das Wild an einen gewerbsmäßigen

Händler übergeben, verbleibt die erste Durchschrift (grünes

Blatt) bei dessen Unterlagen. Die zweite Durchschrift (gelbes Blatt) wird mit

dem Wild weitergegeben.

(3) Wird Wild zerlegt und an verschiedene Abnehmer geliefert,

bleiben die jeweiligen Durchschriften beim zerlegenden Betrieb bzw.

Jagdausübungsberechtigten.

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Zitiervorschlag: § 5 WildÜV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Wild%C3%9CV/5

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