Gesetze / Wirtschaftssicherstellungsverordnung

WiSiV

§ 4 Erklärungsberechtigung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiSiV/4#abs-1 (1) Eine Vorrangerklärung nach § 2 Abs. 3 darf nur abgeben,

1.
wer nach § 3 Abs. 1 dazu ermächtigt ist oder
2.
wer selbst eine Vorrangerklärung empfangen hat und nur auf diese Weise die von ihm geschuldete Leistung vorrangig erbringen kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiSiV/4#abs-2 (2) Sobald die Voraussetzungen zur Abgabe einer Vorrangerklärung entfallen, ist sie unverzüglich zu widerrufen.

§ 3 § 5