Gesetze / Wirtschaftssicherstellungsverordnung
WiSiV§ 4 Erklärungsberechtigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiSiV/4#abs-1 (1) Eine Vorrangerklärung nach § 2 Abs. 3 darf nur abgeben,
1.
wer nach § 3 Abs. 1 dazu ermächtigt ist oder
2.
wer selbst eine Vorrangerklärung empfangen hat und nur auf diese Weise die von ihm geschuldete Leistung vorrangig erbringen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiSiV/4#abs-2 (2) Sobald die Voraussetzungen zur Abgabe einer Vorrangerklärung entfallen, ist sie unverzüglich zu widerrufen.