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# § 4 WiSiV — Erklärungsberechtigung

Wirtschaftssicherstellungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Vorrangerklärung nach § 2 Abs. 3 darf nur abgeben,

- 1. wer nach § 3 Abs. 1 dazu ermächtigt ist oder

- 2. wer selbst eine Vorrangerklärung empfangen hat und nur auf diese Weise die von ihm geschuldete Leistung vorrangig erbringen kann.

(2) Sobald die Voraussetzungen zur Abgabe einer Vorrangerklärung entfallen, ist sie unverzüglich zu widerrufen.

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Zitiervorschlag: § 4 WiSiV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WiSiV/4

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