Gesetze / Wirtschaftssicherstellungsgesetz

WiSiG 1965

§ 6 Zustimmungsbedürftigkeit der Rechtsverordnungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiSiG%201965/6#abs-1 (1) Rechtsverordnungen der Bundesregierung, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums der Finanzen nach § 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn ihre Geltung auf längstens sechs Monate befristet wird. Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nur mit Zustimmung des Bundesrates möglich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiSiG%201965/6#abs-2 (2) Nach Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 bedürfen Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 nicht der Zustimmung des Bundesrates.

§ 5 § 7